Nationale Kontaktstellen

Deutschland hat als Vertragsstaat des Cartagena Protokolls folgende nationale Kontaktstellen eingerichtet.

Innerstaatliche Anlaufstelle (National Focal Point)

In Deutschland ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die übergeordnete, innerstaatliche Anlaufstelle nach dem Cartagena Protokoll (National Focal Point, NFP). Das BMEL nimmt vor allem politische Aufgaben wahr, vertritt Deutschland auf den Konferenzen der Vertragsparteien und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem Sekretariat des BCH.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Abteilung Ernährungspolitik, Produktsicherheit, Innovation (Referat 222)
Rochusstraße 1
53123 Bonn

Homepage: www.bmel.de
E-Mail: 222@bmel.bund.de oder poststelle@bmel.bund.de
Telefon: 0228/9 95 29-0

Zuständige nationale Behörde (Competent National Authority)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gehört zum Geschäftsbereich des BMEL und nimmt Aufgaben wahr, die zur Umsetzung des Cartagena Protokolls erforderlich sind. Das BVL ist die zuständige nationale Behörde für das Biosafety Clearing-House (Competent National Authority). Damit ist es für die Veröffentlichung von Informationen, die Deutschland betreffen, auf dem Zentralportal des Biosafety Clearing-House (BCH) verantwortlich.

Im BVL ist außerdem die Kontaktstelle für Notfallmaßnahmen nach Artikel 17 des Protokolls eingerichtet. Diese Kontaktstelle trifft im Fall eines unabsichtlichen Imports oder Exports von GVO schnellstmöglich notwendige Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu verhindern. Unter anderem informiert die Kontaktstelle des BVL die beteiligten Staaten über den Vorfall.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Abteilung Gentechnik (Referat 405)
Gerichtstraße 49
13347 Berlin

Homepage: www.bvl.bund.de
E-Mail: gentechnik@bvl.bund.de
Telefon: 030/1 84 44-40001

Nähere Informationen zum Thema Transport von GVO innerhalb Deutschlands, Import und Export finden Sie außerdem hier auf den Seiten des BVL.

Nationale Kontaktstelle für das Zusatzprotokoll über die Haftung und Wiedergutmachung zum Cartagena Protokoll

Das Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über die Haftung und Wiedergutmachung (Nagoya-Kuala Lumpur Supplementary Protocol on Liability and Redress) zum Cartagena Protokoll über die biologische Sicherheit wurde am 15. Oktober 2010 von den Vertragsparteien des Cartagena Protokolls angenommen und trat am 5. März 2018 in Kraft. Das Protokoll soll zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Biodiversität beitragen, indem es internationale Regeln und Verfahren für die Haftung und Wiedergutmachung in Zusammenhang mit Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen festlegt.
Um im Schadensfall die Kommunikation mit den Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zu erleichtern, ist vorgesehen, dass im Biosafety Clearing-House (BCH) zum Cartagena Protokoll eine sog. „Supplementary Protocol Competent Authority (SPCA)“ hinterlegt wird.
Das BVL fungiert als deutsche Kontaktstelle für die Entgegennahme und Weitergabe von Informationen gemäß Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über die Haftung und Wiedergutmachung.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Gerichtstraße 49
13347 Berlin

Homepage: www.bvl.bund.de
E-Mail: german_bch@bvl.bund.de
Telefon: 030/1 84 44-40500

Weitere im Zusammenhang mit der biologischen Sicherheit von GVO zuständige Behörden

Um die biologische Sicherheit von GVO in Deutschland zu gewährleisten, arbeiten der Bund, die Länder und die Europäische Union (EU) eng zusammen. Grundlegende Informationen zur Funktionsweise dieser Zusammenarbeit und den Aufgaben auf den verschiedenen Ebenen finden Sie auf dieser Seite des BVL. Hier finden Sie Hinweise zu Ansprechpartnern auf der Ebene des Bundes und der Länder.

Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO

Das BVL führt die Genehmigungsverfahren für Freisetzungen (für Versuchszwecke) durch und gibt zum Inverkehrbringen (Marktzulassung) Stellungnahmen ab.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Abteilung Gentechnik (Referat 403)
Gerichtstraße 49
13347 Berlin

Homepage: www.bvl.bund.de
E-Mail: gentechnik@bvl.bund.de
Telefon: 030/1 84 44-40001

Nähere Informationen zum Ablauf der Genehmigungsverfahren finden Sie hier auf den Seiten des BVL.

Beteiligte Behörden

Über Freisetzungsvorhaben von GVO zu Versuchszwecken entscheidet das BVL innerhalb eines Genehmigungsverfahrens. Dazu beteiligt es als Benehmensbehörden in den Fällen, in denen Pflanzen freigesetzt werden sollen das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Robert Koch-Institut (RKI). Das Julius-Kühn-Institut (JKI) und die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) sowie die zuständige Behörde des betroffenen Landes, in dem die Freisetzung stattfinden soll, geben Stellungnahmen zum Freisetzungsvorhaben ab.

Wenn nicht Pflanzen, sondern gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden sollen, Gegenstand des Freisetzungsantrags sind, wird außerdem das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) beteiligt.

Auch bei Genehmigungsverfahren zum Inverkehrbringen (Marktzulassung von GVO) in der Europäischen Union (EU) beteiligt das BVL die oben genannten Behörden und holt außerdem eine Stellungnahme vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ein. Weitere Hinweise zu den beteiligten Benehmensbehörden finden Sie hier.

Zuständige Behörden und Einrichtungen auf Ebene der Länder

Die Länder sind für die Überwachung von GVO zuständig. Neben der Überwachung von gentechnischen Arbeiten und Anlagen sind die Länder auch zuständig, wenn gentechnische Arbeiten und Anlagen genehmigt, angemeldet oder angezeigt, Anlagen errichtet oder in Betrieb genommen werden sollen.

In die Zuständigkeit der Länder fällt außerdem die Überwachung von GVO, die in Freisetzungen zu Versuchszwecken verwendet werden, sowie in den Verkehr gebrachte GVO (mit Marktzulassung) und die Saatgutüberwachung.

In jedem Land sind die Aufgaben entweder nach Region oder Themenbereich einer oder auch mehreren Behörden zugeteilt. Kontaktdaten der zuständigen Behörden finden Sie in der Liste der für die Lebensmittelüberwachung oder Futtermittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) fördert die Zusammenarbeit auf Länderebene und mit dem Bund und trägt dazu bei, dass das Gentechnikrecht einheitlich angewendet wird. Auf der Webseite der LAG können Sie sich über die Zusammenarbeit informieren und erhalten zusätzliche Informationen über die einzelnen Webauftritte der Länder.

Die Überwachungsbehörden der 16 Länder stimmen die Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen, die dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterliegen, im Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) ab. Für den Bereich gentechnisch veränderter Lebensmittel wurde eine eigene ALS-Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Untersuchungseinrichtungen der Länder und der Bundeswehr zusammen, die Geschäftsführung des ALS hat das BVL inne.

Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS)

Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) ist ein ehrenamtlich tätiges, unabhängiges Expertengremium, das GVO auf mögliche Risiken für den Menschen, Tiere und die Umwelt prüft und Stellungnahmen dazu abgibt.

Die Geschäftsstelle der ZKBS ist im BVL angesiedelt.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Geschäftsstelle der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS)
Abteilung Gentechnik (Referat 402)
Gerichtstraße 49
13347 Berlin

Homepage: www.bvl.bund.de
E-Mail: gentechnik@bvl.bund.de
Telefon: 030/1 84 44-40001

Genauere Informationen zur Tätigkeit der ZKBS finden Sie hier.

Nationale Kontaktstelle für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)

Das Cartagena Protokoll ist ein Folgeabkommen der Konvention über die biologische Vielfalt (CBD), welche als das „Biodiversitätsabkommen“ bekannt geworden ist. Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) stehen, werden in Deutschland vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), bzw. vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) wahrgenommen. Das „Biodiversitätsabkommen“ hat das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten sowie ihre nachhaltige Nutzung und die gerechte Aufteilung ihrer Ressourcen zu ermöglichen.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Abteilung Naturschutz, nachhaltige Naturnutzung, natürlicher Klimaschutz (Referat NI5)
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn

Homepage: www.bmuv.de
E-Mail: poststelle@bmuv.bund.de
Telefon: 0228/9 93 05-0

Nationale Kontaktstelle für den Clearing-House Mechanismus des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD)

Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Fachgebiet Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Konstantinstraße 110
53179 Bonn

Homepage: www.bfn.de und https://www.bfn.de/das-uebereinkommen-ueber-die-biologische-vielfalt-cbd
E-Mail: info@bfn.bund.de
Telefon: 0228/84 91-0

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