Entscheidungen zu nationalen Verboten für den Import oder den Anbau von GVO
Opt out
Mit der sogenannten Opt out-Richtlinie der Europäischen Union (EU) vom 11. März 2015 (Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG) wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, den Anbau von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon zu verbieten oder zu beschränken („Opting out“).
Im Licht dieser „Opt out-Richtlinie“ hat Deutschland, wie andere EU-Mitgliedstaaten auch, die Antragsteller dazu aufgefordert, das gesamte deutsche Hoheitsgebiet von Anbaugenehmigungen für gentechnisch veränderte Pflanzen auszuschließen. Diese Aufforderungen wurden für alle derzeit laufenden Genehmigungsverfahren ausgesprochen. Es handelt sich dabei ausschließlich um gentechnisch veränderte Maispflanzen. Da die Antragsteller den Aufforderungen nicht widersprochen haben, wird es in Deutschland auf absehbare Zeit keinen Anbau dieser gentechnisch veränderten Pflanzen geben.
Neben Deutschland haben eine Reihe weiterer EU-Mitgliedstaaten Antragsteller darum gebeten, auf den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet ganz oder in einzelnen Regionen zu verzichten.
Auf den Internetseiten der EU-Kommission können die entsprechenden Schreiben der Mitgliedstaaten abgerufen werden (https://ec.europa.eu/food/plants/genetically-modified-organisms/gmo-authorisation/gmo-authorisations-cultivation/restrictions_en)
Schutzklauseln
Auf Grund von EU-Regelungen haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter Berufung auf die so genannte „Schutzklausel“ (Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG bzw. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003), den Einsatz und/oder Verkauf von GVO oder auch die Verwendung von gentechnisch veränderten Lebens- oder Futtermitteln kurzfristig und vorübergehend auf nationaler Ebene einzuschränken oder zu untersagen.
In der EU ist derzeit nur ein einziger GVO zum Anbau zugelassen (Mais MON810). In Deutschland ist der Anbau von gentechnisch verändertem Mais MON810, wie auch in einigen anderen EU-Mitgliedstaaten, nicht möglich. In Deutschland wurde dazu eine sogenannte Ruhensanordnung ausgesprochen, die seit 2009 gilt. Den Bescheid des BVL zum nationalen Anbauverbot von MON810 finden Sie hier.
Weitere EU-Mitgliedstaaten haben unter Berufung auf die genannten Schutzklauseln den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet untersagt.
Importverbote von in der EU als Lebens- oder Futtermittel zugelassenen GVO gibt es in Deutschland nicht. Ohne Zulassung für den beabsichtigten Verwendungszweck dürfen GVO, gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Futtermittel nicht in die EU eingeführt werden.