Entscheidungen zum Inverkehrbringen – Marktzulassung von GVO

Unter dem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) versteht man die Abgabe von GVO oder von Produkten, die GVO enthalten, an Dritte. Der Handel mit diesen GVO ist also erlaubt, sie haben eine Marktzulassung. Wegen des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union (EU) werden Entscheidungen zum Inverkehrbringen von GVO auf EU-Ebene getroffen und gelten dann bindend für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU.

Marktzulassung im Überblick

Der vorgesehene Verwendungszweck eines GVO innerhalb des Inverkehrbringens entscheidet über die Art und Weise wie eine Entscheidung getroffen wird. Hierbei wird zwischen Lebens- und Futtermitteln und anderen Verwendungszwecken unterschieden.

Marktzulassung von GVO als Lebens- und Futtermittel

Genehmigungen zum Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, einschließlich ihrer Erzeugung durch Anbau, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und sind im englischsprachigen EU Register of Genetically Modified Food and Feed“ der Europäischen Kommission dokumentiert. Hinweise zu Einträgen aus dieser Datenbank in deutscher Sprache finden Sie hier auf den Seiten des BVL. Wenn mit Bezug auf das Cartagena Protokoll von Entscheidungen nach Artikel 11 die Rede ist, sind damit in der „europäischen Übersetzung“ Entscheidungen zum Inverkehrbringen nach der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeint. In den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen nur gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel, die "aus" einem GVO hergestellt werden, jedoch nicht Lebens- und Futtermittel, die "mit Hilfe" von GVO hergestellt werden. Beispiele für Lebensmittel, die mit Hilfe eines GVO hergestellt wurden sind z. B. Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine. Sie enthalten folglich keinen GVO.

Marktzulassung von GVO zu anderen Verwendungszwecken

GVO, die für andere Zwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel vorgesehen sind (z. B. Zierpflanzen oder Bäume), werden nach der Richtlinie 2001/18/EG genehmigt. Entscheidungen nach diesem Verfahren des Inverkehrbringens werden, ebenfalls in englischer Sprache, von der Europäischen Kommission in einen Teil des umfassenden „GMO Register“ (hier zum Inverkehrbringen) eingetragen.

Genehmigungsverfahren und Risikobewertungen

Bis zur Marktzulassung durchläuft ein GVO ein komplexes Genehmigungsverfahren. Risikobewertungen spielen dabei eine zentrale Rolle, denn hier wird der beantragte GVO auf seine Sicherheit und eventuell nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit überprüft. Im Fall von Risikobewertungen zu Anträgen auf Inverkehrbringen, wo Entscheidungen auf europäischer Ebene getroffen werden, ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) federführend.

Dieses Schaubild auf den Seiten des BVL sowie die Erläuterungen in Textform hier geben eine Orientierungshilfe im komplexen Genehmigungsverfahren.

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Inverkehrbringen sind hier auf den Seiten des BVL zusammengestellt.

Meldungen an das Zentralportal des Biosafety Clearing-House (BCH)

Alle GVO, die in Deutschland und Europa (u. a. zum Inverkehrbringen) zugelassen sind, werden dem Zentralportal des Biosafety Clearing-House (BCH) gemeldet. Entsprechende Einträge können Sie hier einsehen.

Auch die Risikobewertungen von GVO (u. a. zum Inverkehrbringen) werden in die Datenbank des internationalen Biosafety Clearing-House (BCH) eingetragen. Sie finden diese hier.

Hinweis: Die in diesem Text erwähnten Datenbanken sind überwiegend für fachlich vertraute Nutzer geeignet. Allgemeinverständliche Informationen rund um das Thema Gentechnik finden Sie auch auf der Webseite von Transgen (www.transgen.de). In der dort bereitgestellten Datenbank können Sie sich Entscheidungen zum Umgang mit GVO im Überblick ansehen.

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